Text markieren und fett setzen. Ein Bild kommt auf die zuletzt angeklickte Seite. Dort ziehen, an der Ecke verkleinern und am Pfeil drehen.

- Ausfertigung -

Amtsgericht Hamburg

16.10.2026

- Insolvenzgericht -

Geschäfts-Nr.: [Aktenzeichen]

(Bitte stets angeben)

Beschluss

In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der NextGen Trading UG (haftungsbeschränkt), nachfolgend „Schuldnerin“, wird zur Sicherung ihres Vermögens bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag angeordnet:

1. Vorläufige Insolvenzverwaltung

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Volkhard Frenzel, Magdeburger Str. 23, 06112 Halle (Saale), bestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).

Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, § 22 Abs. 1 InsO). Bei Verstößen gelten gemäß § 24 Abs. 1 InsO die §§ 81 und 82 InsO entsprechend.

2. Veräußerungen

Der vorläufige Insolvenzverwalter darf bewegliche Gegenstände der Schuldnerin im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb veräußern. Außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs ist eine Veräußerung nur zulässig, soweit sie zur Abwendung eines konkreten Wertverlusts erforderlich ist. Rechte Dritter bleiben unberührt.

Erlöse aus diesen Veräußerungen sind auf einem gesonderten Konto der Schuldnerin zu vereinnahmen. Verfügungsbefugt ist allein der vorläufige Insolvenzverwalter. Bis zu einer Freigabe durch das Gericht dürfen die Beträge nur zur Rückabwicklung des jeweiligen Vertrags verwendet werden.

Die öffentliche Bekanntmachung und die Zustellungen sind nach § 23 InsO zu veranlassen.

Gründe

Fälligen Verbindlichkeiten von 1.180.000 Euro stehen verfügbare Zahlungsmittel von 107.000 Euro gegenüber. Eine kurzfristige Schließung dieser Lücke ist nicht zu erwarten. Es bestehen daher erhebliche Anhaltspunkte für die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin.

Die Geschäftsführung hat trotz dieser Lage Verkaufserlöse an ein verbundenes Unternehmen überwiesen und weitere Zahlungen angekündigt. Zur Verhinderung weiterer Vermögensabflüsse sind die vorläufige Verwaltung und das allgemeine Verfügungsverbot erforderlich. Ein Zustimmungsvorbehalt genügt dafür nicht. Die gesonderte Vereinnahmung soll verhindern, dass die Veräußerungserlöse in gleicher Weise abfließen.

- 1 -

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin die sofortige Beschwerde zu (§ 21 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Sie ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Hamburg – Insolvenzgericht –, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, einzulegen (§ 569 Abs. 1 ZPO, § 6 Abs. 1 Satz 2 InsO). Maßgeblich ist der Eingang bei diesem Gericht.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn sie nicht verkündet wird, mit ihrer Zustellung (§ 6 Abs. 2 InsO). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung und gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 InsO).

Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Sie muss den Beschluss bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird (§ 569 Abs. 2 ZPO). Rechtsanwälte sowie Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts haben sie als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 130d ZPO).

Hamburg, den 16.10.2026

[Raum für die Unterschrift]

Herrmann
Kellner im Bierzelt

Amtsgericht Hamburg – Insolvenzgericht –

- 2 -