- Ausfertigung -
Amtsgericht Hamburg
16.10.2026
- Insolvenzgericht -
Geschäfts-Nr.: [Aktenzeichen]
(Bitte stets angeben)
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der NextGen Trading UG (haftungsbeschränkt), nachfolgend „Schuldnerin“, wird zur Sicherung ihres Vermögens bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag angeordnet:
1. Vorläufige Insolvenzverwaltung
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Volkhard Frenzel, Magdeburger Str. 23, 06112 Halle (Saale), bestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, § 22 Abs. 1 InsO). Bei Verstößen gelten gemäß § 24 Abs. 1 InsO die §§ 81 und 82 InsO entsprechend.
2. Veräußerungen
Der vorläufige Insolvenzverwalter darf bewegliche Gegenstände der Schuldnerin im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb veräußern. Außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs ist eine Veräußerung nur zulässig, soweit sie zur Abwendung eines konkreten Wertverlusts erforderlich ist. Rechte Dritter bleiben unberührt.
Erlöse aus diesen Veräußerungen sind auf einem gesonderten Konto der Schuldnerin zu vereinnahmen. Verfügungsbefugt ist allein der vorläufige Insolvenzverwalter. Bis zu einer Freigabe durch das Gericht dürfen die Beträge nur zur Rückabwicklung des jeweiligen Vertrags verwendet werden.
Die öffentliche Bekanntmachung und die Zustellungen sind nach § 23 InsO zu veranlassen.
Gründe
Fälligen Verbindlichkeiten von 1.180.000 Euro stehen verfügbare Zahlungsmittel von 107.000 Euro gegenüber. Eine kurzfristige Schließung dieser Lücke ist nicht zu erwarten. Es bestehen daher erhebliche Anhaltspunkte für die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin.
Die Geschäftsführung hat trotz dieser Lage Verkaufserlöse an ein verbundenes Unternehmen überwiesen und weitere Zahlungen angekündigt. Zur Verhinderung weiterer Vermögensabflüsse sind die vorläufige Verwaltung und das allgemeine Verfügungsverbot erforderlich. Ein Zustimmungsvorbehalt genügt dafür nicht. Die gesonderte Vereinnahmung soll verhindern, dass die Veräußerungserlöse in gleicher Weise abfließen.
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